Zum Erwerb einer Liegenschaft genügt es nämlich nicht, einen Vertrag zu unterschreiben, das Eigentumsrecht muss vielmehr auch im Grundbuch eingetragen werden. Dies ist erst möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (z.B. Bezahlung der Grunderwerbsteuer, grundverkehrsbehördliche Genehmigung, etc.).
Zur Absicherung der wechselseitigen Rechte und Pflichten von Veräußerer und Erwerber bietet sich der Rechtsanwalt als Vertragsverfasser und Treuhänder an. Er sorgt einerseits dafür, dass das Eigentumsrecht des Erwerbers nicht eingetragen wird, bevor der Kaufpreis bezahlt ist, andererseits dafür, dass der Kaufpreis nicht an den Veräußerer ausgefolgt wird, bevor die Voraussetzungen für die Eigentumseintragungen erfüllt sind, und anderes mehr.
Die Rechtsanwaltskammer für Kärnten hat einen Treuhandverband eingerichtet, dem alle Kärntner Anwälte angehören, und ein Treuhandstatut, welches die Abwicklung von Treuhandschaften regelt.
Die Abwicklung einer Treuhandschaft nach diesem Statut ist immer dann erforderlich, wenn der Kaufpreis den Betrag von € 40.000,– übersteigt. Sie bietet einen besonderen Versicherungsschutz (bis € 7,276.283,41) und ist mit keinerlei Mehrkosten verbunden.
Das Treuhandstatut sieht vor, dass für jeden einzelnen Kaufvertrag ein Treuhandkonto eingerichtet wird, auf welches der Kaufpreis eingezahlt wird. Der Rechtsanwalt bereitet eine Treuhandvereinbarung vor, in welcher genau festgelegt ist, welche Beträge wohin überwiesen werden können. Er hat also die von ihm zu veranlassenden Geldbewegungen vorweg zu bestimmen und die Geldempfänger festzulegen. Diese Vereinbarung ist vom Rechtsanwalt als Treuhänder, von den Vertragsparteien und von der Bank, bei welcher das Treuhandkonto eingerichtet wurde, zu unterfertigen. Damit ist sicher gestellt, dass Überweisungen vom Treuhandkonto nur an die in der Treuhandvereinbarung genannten Begünstigten erfolgen können. Von jeder Kontoverfügung werden alle Beteiligten durch Übermittlung eines Kontoauszuges unverzüglich verständigt.